3G-Regeln am Arbeitsplatz aufgrund des neu gefassten Infektionsschutzgesetzes:
Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am
Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Hier heißt es „Arbeitgeber und
Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und
Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur
betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte
oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene
Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder
Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021.“
Arbeitsstätten sind in § 2 Absatz 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung definiert:
Arbeitsstätten sind demnach:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind
Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte
im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,
Unterkünfte.
Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im
Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.
Mit dem Begriff "Beschäftigte" sind alle Personen gemeint, die nach § 2 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes als solche definiert werden. Beschäftigte sind:
Arbeitnehmer*innen
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die
ihnen Gleichgestellten,
Beamt*innen,
Richter*innen,
Soldat*innen,
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten
Die Möglichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein
Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es
zu keinem direkten Körperkontakt kommt.
Als Sammeltransport gelten Fahrten zur oder von der Arbeitsstätte, die betrieblich
organisiert sind und bei denen zwei oder mehrere Beschäftigte gemeinsam eine Strecke
zurücklegen, die zur Erfüllung Ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Wird ein PKW oder ein
eingerichteter Werksverkehr zum Transport der Beschäftigten zur Verfügung gestellt sind die
Anforderungen für einen Sammeltransport erfüllt. Die Bereitstellung eines Fahrers durch den
Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, so dass
Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden
Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter
auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.
Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst, dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn
sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3GNachweis)
belegt. Ausnahmen sind ausschließlich:
für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung
eines Testnachwachweises dienen
für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte
vorgesehen.
Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen
Gründen, nicht impfen lassen können.
Die*der Arbeitgeber*in ist verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor
dem Betreten der Arbeitsstätten. Sie*er kann unter Beachtung der Anforderungen an den
Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte
delegieren.
Welchen Umfang müssen diese Kontrollen haben?
Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber*innen und Beschäftigte beim Betreten
der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen
Testnachweis mit sich führen. Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle
erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft,
genesen oder getestet sicherstellt.
Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht
Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen
Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.
Wenn die*der Arbeitgeber*in den Genesenennachweis oder den Impfnachweis
einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit
gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den
täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber*innen selbst den Impf-
/Genesenen-/Testnachweis (z.B. im Spind) für Kontrollen der zuständigen Behörde
bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren
sind nicht festgelegt
Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden.
Diese Hinterlegung ist freiwillig.
Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache sowie in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler
Form vorliegen.
Details zum Testnachweis:
Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika
erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt
sind, und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1
des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die zu Grunde
liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Sie muss entweder
in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm
beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden (siehe Frage "Können
betriebliche Testangebote, die sich aus der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung
oder anderen Rechtsnormen ergeben, als 3G-Nachweis herangezogen werden?").
oder durch die*den Arbeitgeber*in oder von ihr*ihm beauftragte Personen, die die
dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und
dokumentiert werden,
oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle
gegeben sein.
Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen
der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der jeweilige Nachweis durch
den Beschäftigten erbracht worden ist.
Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen
Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall
zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ihrer Erhebung zu löschen.
Fragen zum Datenschutz in diesem Zusammenhang:
Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen
gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten.
§ 28b IfSG verpflichtet die*den Arbeitgeber*in zu Nachweiskontrollen, um zu
überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung
oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu
erforderlich ist, darf die*der Arbeitgeber*in personenbezogene Daten wie den Namen
und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen
und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den
Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden.
Die*der Arbeitgeber*in hat die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten,
insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür
sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur
Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber*innen haben sicherzustellen, dass eine
Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder
Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.
Die*der Arbeitgeber*in darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur
verarbeiten, soweit dies zum Zwecke zur Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber
hinaus wird ihm gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen
Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5
Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht
zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können
ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen.
Kosten für Arbeitgeber*innen und Beschäftigte:
Arbeitgeber*innen sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der
Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Weitere Aufwände
für die*den Arbeitgeber*in ergeben sich aus den Regelungen des § 28b IfSG nicht.
Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3GNachweise
vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die
kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen,
zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer
Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Weigerung des 3G-Nachweises:
Arbeitnehmer*innen die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und
infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich
kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.
Weigert sich die*der Arbeitnehmer*in dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen,
kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der
Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn
die*der Arbeitnehmer*in ihren*seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht
nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihr*ihm
in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.
Bußgeld:
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und
Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer
Höhe von 25.000 Euro vor.