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Rundschreiben des Paritätischen NRW vom 25.03.2020: COVID-19 / Coronavirus (Nr. 11)

25. März 2020 15:11 184 KB

Von:

Covid-19, Parität NRW

An:

BOSANGANI e.V.

An die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen NRW

An die Mitarbeiter*innen des Paritätischen NRW und seine verbundenen Unternehmen in spitzenverbandlichen Funktionen

Sehr geehrte Damen und Herren,

  • Gestern hatten wir Sie mit unserem COVID-19-Rundschreiben (Nr. 10) über das "Sozialschutzpaket" auf Bundesebene informiert. Es beinhaltet in Artikel 10 Regelungen für ein Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), das die Leistungsträger des Sozialgesetzbuches (Arbeitsverwaltung, Rentenversicherung, Träger der Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Jugendhilfe etc) sowie das BAMF berechtigt und verpflichtet, die soziale Infrastruktur zu sichern, für deren Finanzierung sie jeweils zuständig sind. Gesichert werden diejenigen Einrichtungen, die auf Basis einer Leistungsvereinbarung, eines Auftrags oder einer Zuwendung tätig sind, aber wegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise nicht oder nicht in vollem Umfang weiter tätig sein können. Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass der freie Träger bereit ist, seine Ressourcen zur Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen.
    Der Zuschuss zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur ist auf 75% der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen Leistungsträger begrenzt, die Länder können diesen Höchstsatz jedoch anheben. Die Zuschüsse müssen beim Leistungsträger beantragt werden. Sie werden durch Bescheid oder Vertrag bewilligt. Der Unterstützungszeitraum endet am 30. Sept. 2020 und kann durch Rechtsverordnung des Bundes bis 31.12.2020 verlängert werden. Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung können die Leistungsträger eine Spitzabrechnung vornehmen, in der geprüft wird, ob und inwieweit es zu Doppelzahlungen gekommen ist.Inzwischen liegt zum SodEG ein Erklärpapier des BMAS vor, das wir als Anlage beifügen.
  • In manchen sozialen Handlungsfeldern runden Honorarkräfte mit flexibel erbrachten Leistungen das Angebotsprofil unserer Mitgliedsorganisationen ab. In dem Interesse, die Beiträge dieser Gruppe in den sozialen Einrichtungen und Diensten über die Coronakrisehinaus zu sichern, weisen wir darauf hin, dass nach unserem Kenntnisstand auch viele Selbständige (freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Einzelunternehmer, Soloselbständige) von der Unterstützung des Bundes profitieren können. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat zugesichert, diese Corona-Soforthilfen schnellstmöglich an die Unternehmen weiterzureichen. Informationen finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums und der örtlichen Industrie- und Handelskammern.

  • Der NRW-Landesdatenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet werden können. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Corona-und-Datenschutz/Corona-und-Datenschutz.html
  • Die NRW-Landesregierung hat einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht, nach dem Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung(CoronaSchVO)zu ahnden sind (s. Anlage).

 

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Büngeler und Christian Woltering
Landesgeschäftsführung

 

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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zu-sammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

files/pdfdateien/200323_bussgeldkatalog_zur_rechtsverordnung_22_03_2020_1-2.pdf

 

Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister

files/200324_SodEG_Erklrpapier_1.pdf